Autor*innen: Student, J.-C. | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 23 | Heft: 9 | Seiten: 59 bis 60 | Erscheinung: 01.09.1998 | DOI: 10.3936/docid47298
Bei todkranken Patienten dürfen Vormundschaftsgerichte den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Juli dieses Jahres. Bedingung ist, daß diese Sterbehilfe dem zuvor ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
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