
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – Februar 2016
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen ist im Februar 2016 die 62. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.
Die Ergänzungslieferung enthält zwei neue Stichworte, die allerdings leider im Wesentlichen nur auf der CD vorliegen:
„Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)“ - Am 27. November 2015 hat der Bundesrat das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) - mit einigen Bedenken - gebilligt. Ziel des Gesetzes ist, "ein flächendeckendes Angebot zu verwirklichen, damit alle Menschen an den Orten, an denen sie ihre letzte Lebensphase verbringen, auch im Sterben gut versorgt und begleitet sind". Eine flächendeckende Palliativversorgung soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Palliativversorgung künftig Bestandteil der Regelversorgung wird. Darüber hinaus wird die Finanzierung der stationären Hospize und ambulanten Hospizdienste künftig verbessert. Statt wie bisher 400 Mio. Euro werden künftig 600 Mio. Euro jährlich für die Palliativ- und Hospizversorgung ausgegeben werden. Ferner wird die Sterbebegleitung ausdrücklicher Versorgungsauftrag der sozialen Pflegeversicherung. Insgesamt sollen Betroffene künftig besser beraten werden, indem ein gesetzlicher Beratungsanspruch festgelegt wird.
„Sterbehilfegesetz“ - Nach einjähriger Debatte hat der Bundestag am 6. November 2015 das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbebeihilfe beschlossen, das am 27. November 2015 vom Bundesrat gebilligt wurde und damit die Mehrheit der Bevölkerung brüskiert. Bisher sah die Rechtslage so aus: Im Strafgesetzbuch war lediglich die aktive Sterbehilfe durch Tötung auf Verlangen geregelt. Bis zu fünf Jahre Gefängnis ist für diese Straftat vorgesehen. Sterbebegleitung und Sterbehilfe im Übrigen - in Form von Behandlungsabbruch, unterlassener Rettungsmaßnahmen und Hilfestellung bei der Selbsttötung - war bislang straffrei. Das galt auch für Hilfestellungen bei der Selbsttötung gegen Entgelt. Bei assistierter Selbsttötung war bisher die Rechtslage eindeutig: Wer das totbringende Mittel reicht, macht sich nicht strafbar, weil Beihilfe zur straffreien Selbsttötung nicht strafbar ist. Das ändert sich jetzt insoweit, als dass bei geschäftsmäßiger Hilfestellung das Reichen des totbringenden Mittels strafbar ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Damit sind Sterbevereine, die auf diese Weise ihr Geld verdienen wollen, auf jeden Fall ausgegrenzt. Das Gesetz betrifft aber auch Sterbevereine, die nicht auf Gewinn angelegt sind. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mit dem mehrmaligen - also nicht einmaligen - Beschaffen eines totbringenden Mittels das Kriterium "geschäftsmäßig" erfüllt. Die betroffenen Vereine haben bereits Verfassungsbeschwerde angedroht.
Mit der neuen Regelung geraten aber auch Ärzte und Pflegende in das Visier von Ermittlern. Die Befürworter des Gesetzentwurfs haben zwar immer wieder betont, dass es allein um die Sterbevereine geht - wie Ermittlungsverantwortliche und Gerichte entscheiden werden, ist jedoch offen. Nur wer das Helfen an der Selbsttötung im Gesundheitsberuf ablehnt, ist auf der sicheren Seite. Wer den Mut hat, dem Patienten zu helfen, muss mit erheblichen Problemen rechnen.
Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner