
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen â konkrete Handlungsanweisungen â direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 â¬, ISBN 3-8276-4424-0 â Juli/September 2014
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen sind inzwischen die 54. und 55. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.
Die 54. Ergänzungslieferung enthält ein neues Stichwort, das allerdings leider komplett nur auf der CD vorliegt:
âPflegereform 2015â - Vor 20 Jahren, am 22. April 1994, hat der Deutsche Bundestag die Einführung der sozialen Pflegeversicherung beschlossen. Seither wurde die Pflege in der Politik immer stiefmütterlich behandelt. Obwohl die strukturellen Fehlentwicklungen seit 20 Jahren allen Verantwortlichen bekannt sind, wurden mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz im Jahr 2008 und dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz im Jahr 2012 nur kleine Verbesserungen vorgenommen, ohne den demografischen Entwicklungen ausreichend Rechnung zu tragen. Am 9. April 2014 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Ãnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB XI-ÃndG) vorgelegt. Im neuen Stichwort "Pflegereform 2015" werden die Eckpunkte des geplanten Gesetzes vorgestellt.
Der Gesetzentwurf sieht - entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag - insbesondere folgende MaÃnahmen vor:
- Anheben des Beitragssatzes zum 1. Januar 2015 um insgesamt 0,3 Prozentpunkte und damit Mehrbelastung der Beitragszahler von über 3,6 Milliarden Euro im Jahr 2015 bzw. knapp vier Milliarden Euro im Jahr 2018
- Aufbau eines Pflegevorsorgefonds mittels 0,1 Prozentpunkten der Beitragssatzerhöhung, der von der Deutschen Bundesbank verwaltet und ab dem Jahr 2035 zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet wird Dynamisierung der Leistungssätze auf Grundlage der Preisentwicklung der letzten drei Jahre.
- Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen der häuslichen Pflege
- Ausbau der Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege und Ausdehnung der Betreuungsangebote in stationären Pflegeeinrichtungen.
Die angekündigte Einführung einer von der Pflegeversicherung finanzierten Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer während der bis zu zehn Tage dauernden kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetz soll zeitnah in einem gesonderten Gesetz erfolgen.
Zwei Stichworte wurden grundlegend überarbeitet:
- âNachtarbeitâ - Bei Nachtarbeitnehmern finden sich häufig gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Magenbeschwerden oder Schlafdefizite. Aber auch Erkrankungen werden auf Nachtarbeit zurückgeführt. So wird die Belastung durch Nachtarbeit u. a. mit Magenschleimhautentzündung, Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren, Diabetes und koronaren Herzerkrankungen in Zusammenhang gebracht. Zudem können Reizbarkeit sowie eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit Folgen von Nachtarbeit sein. SchlieÃlich wirken sich häufige und schlecht geplante Nachtdienste auch auf die sozialen Kontakte sowie das soziale Umfeld der Nachtarbeitnehmer aus. Um die Gesundheitsstörungen oder gar -schädigungen möglichst gering zu halten, gibt es für Mitarbeiter, die im Nachtdienst tätig sind, besondere Schutzvorschriften, die insbesondere im Arbeitszeitgesetz geregelt sind.
- âPflegezeitâ - Im Stichwort "Pflegezeit" ist jetzt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12 â berücksichtigt.
In der 55. Ergänzungslieferung sind folgende Stichworte aktualisiert worden:
- Pflegereform 2015/2017 - Nachdem das Gesetzgebungsverfahren in einer schon lange nicht mehr vorhandenen Schnelligkeit betrieben wurde, bedarf es bereits jetzt einer Aktualisierung des mit der 54. Lieferung vorgelegten Stichworts âPflegereform 2015/2017â
- Landesheimrecht im Ãberblick - Da inzwischen auch das letzte Bundesland, nämlich Hessen, das Landesheimrecht mit dem HGBP geregelt hat, in dem der Landesgesetzgeber den Präventionsgedanken zugrunde legt, und etliche Länder Veränderungen ihrer Regelungen vorgenommen haben, war eine Ãberarbeitung des Stichworts .Landesheimrecht im Ãberblick" geboten (nur auf CD)
- Pflegestärkungsgesetz - Am 28. Mai 2014 hat das Bundeskabinett das Fünfte SGB XI-Ãnderungsgesetz ( SGB XI-ÃndG) als erstes der zwei Pflegestärkungsgesetze beschlossen. Nachfolgend wird der Entwurf des 5. SGB XI-ÃndG unter Beachtung der Kernaussagen aus dem Koalitionsvertrag vorgestellt und einer ersten Beurteilung unterzogen.
- Ruhepausen - Das Anfang 2014 bekannt gemachte Ergebnis einer Befragung von mehr als 17.000 Beschäftigten zur Pausensituation besagt, dass die Pausen bei mehr als einem Viertel (26 %) der Befragten häufig ausfallen. Im Berufsgruppenvergleich stehen hierbei die Beschäftigten in Gesundheitsberufen mit 43 % an der Spitze. Dabei wird der Pausenausfall überwiegend mit âzu viel Arbeitâ begründet. Doch nicht von ungefähr sehen arbeitsschutzrechtliche Regelungen für die Arbeitnehmer Ruhepausen vor: Fehlende oder unzureichende Ruhepausen können Stresssituationen auslösen, wodurch sich wiederum die Gefahren fehlerhafter Arbeit und psychosomatischer Beschwerden erhöhen. Kann wirklieh keine Pause genommen werden? Wie sehen denn die rechtlichen Rahmenbedingungen aus?
- Scheinselbstständigkeit - Nachdem auch das Landessozialgericht Hamburg im Sinne des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden hat und der Pflegerechtsexperte Thorsten Siefarth, München, seine Rechtsbedenken gegen die bisherige Handhabung in der Praxis geltend macht, ist das Stichwort âScheinselbstständigkeitâ nochmals einer gründlichen Ãberarbeitung unterzogen worden.
Rezension von Paul-Werner Schreiner