
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – Mai 2015
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen ist im Juli 2015 die 59. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.
Die Ergänzungslieferung enthält ein neues Stichwort, das allerdings leider im Wesentlichen nur auf der CD vorliegt:
„Überstunden im TVöD/TV-L“ - Es gibt Referenten, die seit Ende 2013 staatliche Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit Inhouse-Seminar-Angeboten in Angst und Schrecken versetzen: "Der Monats-Dienstplan in der Pflege, der in Krankenhäusern am meisten verbreitete (Dienst-) Planungszyklus, steht seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2013 vor dem Aus" (Einleitung einer Rund-Mail vom 25.09.2013 an Pflegeleitungen bundesdeutscher Krankenhäuser des Instituts für Pflege- und Gesundheitsrecht Koblenz, mit dem der „Experte“ Dominik Roßbruch als Referent für ein Inhouse-Seminar aufreißerisch angepriesen wird).
Dabei geht es um das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 -, das im neuen Stichwort vorgestellt und besprochen wird. Ein Stichwort wurde grundlegend überarbeitet:
„Tages- und Nachtpflege“ - Am 01.01.2012 ist das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft getreten. Dabei wurden die Leistungen der Pflegekassen für die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege deutlich verbessert. Bis Ende 2014 konnten die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombiniert werden. Der höchstmögliche Gesamtanspruch bestand jedoch bei einer solchen Kombination aus dem 1,5-Fachen des für die jeweilige Pflegestufe geltenden Pflegesachleistungsbetrags. Das hat sich nunmehr geändert. Seit dem 01.01.2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung bzw. dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Eine Anrechnung erfolgt insoweit weiterhin lediglich innerhalb der Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege entstehen, können mit Mitteln der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden, § 45b SGB XI. Neu ist, dass Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, hierfür ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 104 Euro monatlich in Anspruch nehmen können.
Im September 2015 erschien die 60. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.
Diese Ergänzungslieferung enthält drei neue Stichworte, das alle im Wesentlichen nur auf der CD vorliegen:
„Mindestlohn“ - Das deutsche Arbeitsrecht kennt sechs Arten von Mindestlöhnen:
- der allgemeine Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes
- Branchenmindestlöhne durch allgemein verbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes
- Branchenmindestlöhne durch allgemein verbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes
- der Mindestlohn für die Pflegebranche durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes
- Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- Vergabemindestlöhne nach den Vergabegesetzen der Länder.
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland der neue flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestlohn ist im "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" geregelt. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz, das sich aus dem Mindestlohngesetz und weiteren wichtigen Gesetzesänderungen zusammensetzt, ist am 15.08.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 16.08.2014 in Kraft getreten.
Für die Pflegebranche können durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz verbindliche Mindestarbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Branche, insbesondere ein Mindestlohn, festgelegt werden. Bisher wurden allerdings noch keine Mindestarbeitsbedingungen für die Branche festgelegt, hingegen Mindestlöhne, und zwar seit 01.01.2015 9,40 Euro in Westdeutschland und 8,65 Euro in Ostdeutschland. Geplant sind Erhöhungen ab 01.01.2016 9,75 Euro im Westen und 9,00 Euro im Osten, ab 01.01.2017 10,20 Euro im Westen und 9,50 Euro im Osten.
„Patientenverfügung im Palliative Care“ - Palliative Care versteht das Sterben als einen zu gestaltenden Prozess, bei dem der Respekt vor der Würde eines Menschen nicht mit dem Tod endet, sondern vielmehr am Lebensende noch einmal besonderer Aufmerksamkeit und Achtung bedarf. Doch wie kann die Beachtung der Würde eines Einzelnen auch dann noch gewährleistet werden, wenn er sich aufgrund des Abbaus der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr äußern kann? Wie kann sichergestellt werden, dass Werte und Einstellungen zu bestimmten Maßnahmen (ärztlich, pflegerisch, therapeutisch) berücksichtigt werden?
Insoweit stellt die Patientenverfügung ein wichtiges Vorsorgeinstrument zur Sicherung der Selbstbestimmung am Lebensende dar. Es kann jedoch erst dann seine volle Wirkung entfalten, wenn der verfügte Wille ausreichend konkret formuliert wurde, eine Vertrauensperson als Bevollmächtigte in Form einer Vorsorgevollmacht eingesetzt wird und bereits bei der Aufnahme in eine Palliativstation, in ein Pflegeheim, Hospiz o. Ä. auf das Vorhandensein einer Patientenverfügung hingewiesen wird.
Pflegestärkungsgesetz II – Referentenentwurf - Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) soll zum 01.01.2016 in Kraft treten. So jedenfalls sieht es der Referentenentwurf vom 22.06.2015 vor. Allerdings: Kernstück dieser Pflegereform ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und damit verbunden ein neues Begutachtungsverfahren zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit. Die diesbezüglichen Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - nebst den entsprechenden Folgeregelungen in anderen Gesetzen - sollen erst mit Wirkung ab dem 01.01.2017 gelten. Gleichwohl können die Verantwortlichen in den stationären Einrichtungen den Jahresanfang 2017 nicht entspannt abwarten. Wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 maßgeblich sein - und davon kann gegenwärtig ausgegangen werden -, müssen im Jahre 2016 entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Eigenanteils der von den Pflegebedürftigen aufzubringenden Kosten. Im neuen Stichwort werden die vorgesehenen wesentlichen Änderungen - soweit für die Einrichtungen von Belang - vorgestellt, wobei sich die genannten Paragrafen, sofern nicht anders vermerkt, auf die Neuregelungen im SGB XI beziehen.
Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner