
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen â konkrete Handlungsanweisungen â direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 â¬, ISBN 3-8276-4424-0 â Februar 2015
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen sind inzwischen die 57. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.
Die Ergänzungslieferung enthält ein neues Stichwort, das allerdings komplett leider nur auf der CD vorliegt:
âGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufâ - Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, enthält insbesondere Ãnderungen zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Ziel des Gesetzes ist es insbesondere, das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zusammenzuführen. Die beiden Gesetze bestehen weiterhin nebeneinander, was nicht unbedingt zur Ãbersichtlichkeit beiträgt. Sie werden jedoch miteinander verzahnt.
Folgende Stichworte wurden grundlegend überarbeitet:
â¢Â      âErsatzpflegeâ - Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (vgl. Sie das Stichwort Pflegestärkungsgesetz'') hat sich hinsichtlich der Ersatzpflege für die Zeit ab 1. Januar 2015 insbesondere folgendes geändert: Erhöhung der Leistungsansprüche, Verlängerung der Anspruchsdauer sowie Flexibilisierung mit Leistungen der Kurzzeitpflege.
â¢Â      âKurzzeitpflegeâ - Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (vgl. Sie das Stichwort .Pflegestärkungsgesetz") hat sich hinsichtlich der Kurzzeitpflege gemäà § 42 SGB XI für die Zeit ab 1. Januar 2015 insbesondere folgendes geändert: Erhöhung der Leistungsansprüche, Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises sowie Flexibilisierung mit Leistungen der Verhinderungspflege.
â¢Â      âZusätzliche Betreuungskräfteâ - Das bisherige Stichwort "SGB: 87b-Kräfte" wird nunmehr als Stichwort "Zusätzliche Betreuungskräfte" weitergeführt, aktualisiert um die ab 1. Januar 2015 im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (vgl. Sie das Stichwort "Pflegestärkungsgesetz") vorgenommenen Ãnderungen des § 87b SGB XI. Ziel der Regelung in § 87b SGB XI ist insbesondere, die Betreuungs- und Lebensqualität der Bewohner zu verbessern. Bis Ende 2014 bezog sich die Zielgruppe nur auf die Bewohner, die infolge demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderungen dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und deshalb einen hohen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben. Für die Zeit ab dem 01.01.2015 wurde sie nahezu auf alle pflegeversicherten Bewohner erweitert.
Rezension von Paul-Werner Schreiner